Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 25.10.1984 - 234/83 |
Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Gesamthochschule Duisburg gegen Hauptzollamt München - Mitte.
Gemeinsamer Zolltarif - Zollfreiheit für wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte - Mikroprozessor-Entwicklungssystem
Verfahrensgang
- FG München, 26.09.1983 - III 258/79
- Generalanwalt beim EuGH, 25.10.1984 - 234/83
- EuGH, 29.01.1985 - 234/83
- FG München - III 258/79 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 02.02.1978 - 72/77
Universiteitskliniek Utrecht / Inspecteur der invoerrechten en accinzen
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.10.1984 - 234/83
Apparat oder Gerät in der Industrie oder anderswo zu kommerziellen Zwecken verwendet wird, nicht notwendig seinen wissenschaftlichen Charakter im Sinne der Verordnung ... und folglich den ... Anspruch auf Zollbefreiung aus, soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind" (Urteil vom 2. Februar 1978 in der Rechtssache 72/77, Universiteitskliniek/Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen, Sig.Sie haben, wie gesagt, im Urteil in der Rechtssache 72/77 festgestellt, daß das Instrument aufgrund seiner objektiven Merkmale für die wissenschaftliche Forschung besonders geeignet sein muß.
Vernunft und Erfahrung lehren nämlich, daß die Fähigkeit zu hochwertigen Leistungen das wesentliche Merkmal von Instrumenten, Apparaten oder Geräten ist, die für Lehrzwecke oder für die wissenschaftliche Forschung verwendet werden (wie Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1798/75 in seiner ursprünglichen Fassung bestimmt) oder "für die reine wissenschaftliche Forschung besonders geeignet sind" (wie der Gerichtshof bei der Auslegung dieser Vorschrift in seinem Urteil in der Rechtssache 72/77 festgestellt hat).
- EuGH, 10.11.1983 - 300/82
Gesamthochschule Essen
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.10.1984 - 234/83
Und außerdem: Als Sie unlängst über die erste Fassung der Verordnung Nr. 1798/75 zu befinden hatten, haben Sie durchaus nicht ausgeschlossen, daß man zu ihrer Auslegung die im Jahr 1979 geänderte Fassung der Verordnung heranziehen könne (Urteil vom 10. November 1983 in der Rechtssache 300/82, Gesamthochschule Essen/Hauptzollamt Düsseldorf, Slg. 1983, 3643).